1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Prorec GmbH, Güterstrasse 12, 3360 Herzogenbuchsee, UID CHE-295.370.815 (nachfolgend «Prorec»), und ihren Auftraggebern, Lieferanten und Kunden (nachfolgend «Kunde»). Sie gelten für sämtliche Leistungsbereiche, namentlich:
- Ankauf, Sammlung, Sortierung und Verwertung von Eisen-, Buntmetall-, Stahl- und Mischschrott (Kapitel 4);
- Vermietung und Bewirtschaftung von Mulden, Containern und Pressanlagen (Kapitel 5);
- Selektiver Rückbau, Demontage industrieller Anlagen sowie Hoch- und Tiefbauabbruch (Kapitel 6).
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht; sie werden ausdrücklich wegbedungen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird (vgl. BGE 100 II 200). Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.3 Soweit der Kunde Konsumentin oder Konsument im Sinne von Art. 32 ZPO ist, bleiben die zwingenden Vorschriften des Konsumentenschutzes vorbehalten.
2. Vertragsschluss (Art. 1, 3–7 OR)
2.1 Sämtliche auf der Website, in Inseraten oder in Marktindikationen aufgeführten Preise sind unverbindlich und stellen keine Offerte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 OR dar (Aufforderung zur Offertstellung).
2.2 Eine Offerte der Prorec ist während dreissig (30) Kalendertagen ab Datum gültig, sofern keine kürzere oder längere Frist angegeben ist (Art. 5 OR). Bei marktpreisabhängigen Schrottankäufen reduziert sich diese Frist auf fünf (5) Werktage; massgebend ist die Notierung der London Metal Exchange (LME) bzw. der einschlägige Schweizer Branchenindex am Tag der Übernahme.
2.3 Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung der Prorec, durch konkludente Annahme (z. B. Aufstellung der Mulde, Beginn der Abbrucharbeiten) oder bei spontanem Schrottankauf durch die Übergabe und Auszahlung am Standort der Prorec.
3. Preise, Tagespreise, Wägung und Zahlung
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die am Tag der Übernahme bzw. Leistungserbringung gültigen Tagespreise der Prorec. Diese sind insbesondere bei Bunt- und Edelmetallen marktindexiert und können sich täglich verändern.
3.2 Massgebend für die Mengenermittlung sind die geeichten Waagen am Standort Prorec oder am vereinbarten Übernahmeort, eingestellt nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über das Messwesen (MessG, SR 941.20) und der Messmittelverordnung (MMV, SR 941.210). Allfällige Abzüge für Anhaftungen, Verunreinigungen oder nicht zugelassene Fraktionen werden vorgängig kommuniziert und sind anhand der Sortierprotokolle nachvollziehbar.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – exklusive Mehrwertsteuer (MWST) gemäss Art. 24 ff. MWSTG (SR 641.20).
3.4 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig (Art. 75 OR). Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde ohne Mahnung einen Verzugszins von 5 % p. a. gemäss Art. 104 Abs. 1 OR; vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nach Art. 106 OR. Die Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.5 Eine Verrechnung mit Forderungen, die der Kunde gegenüber Prorec zu haben behauptet, ist ohne ausdrückliche Anerkennung durch Prorec ausgeschlossen.
4. Metallankauf und Recycling
4.1 Eigentumsgarantie. Der Kunde sichert mit der Anlieferung zu, alleiniger Eigentümer des angelieferten Materials zu sein oder über eine vollständige Verfügungsbefugnis zu verfügen. Er stellt Prorec von sämtlichen Ansprüchen Dritter (Eigentümer, Versicherungen, Strafverfolgungsbehörden) frei. Bei begründetem Verdacht auf Hehlerei (Art. 160 StGB) oder unrechtmässige Aneignung verweigert Prorec die Übernahme und ist – vorbehältlich der Pflichten nach Art. 305ter StGB – zur Information der zuständigen Behörden berechtigt.
4.2 Identifikation. Aus Gründen der Sorgfalt im Sinne von Art. 160 StGB sowie aufgrund branchenüblicher Selbstregulierung (Sorgfaltspflichten der Schweizer Metall-Recycler) erhebt Prorec bei jedem Ankauf gegen Bargeld oder Bankübertrag Vor- und Nachname, Wohnadresse, Geburtsdatum sowie Ausweisnummer der anliefernden Person und kann eine Kopie eines amtlichen Ausweises anfertigen. Bei Bartransaktionen ab CHF 15'000 erfolgt zudem die Identifikation gemäss Art. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) sowie Art. 8 ff. der Geldwäschereiverordnung (GwV, SR 955.01), soweit Prorec im Einzelfall als Händlerin im Sinne von Art. 8a GwG agiert. Diese Daten werden ausschliesslich zu den genannten Zwecken bearbeitet und gemäss Datenschutzerklärung gespeichert.
4.3 Sortierung und Klassifikation. Massgebend ist die Klassifikation gemäss EN 13920 (Sekundärrohstoffe Aluminium) bzw. den Branchenusanzen der Schweizer Metallunion. Die Endklassifizierung erfolgt durch Prorec auf der eingerichteten Sortieranlage. Reklamationen sind vor der Vermischung mit anderen Chargen vorzubringen; nach Vermischung gilt die Klassifikation der Prorec als anerkannt.
4.4 Sonderabfälle und Annahmeverweigerung. Sonderabfälle im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610), insbesondere asbesthaltige Bauteile (vgl. ChemRRV, SR 814.81, Anhang 1.6), PCB-haltige Komponenten, Kühlmittel mit Fluorkohlenwasserstoffen, Munition, radioaktive Stoffe sowie unentleerte Druckbehälter, werden ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung und gültigen Begleitschein nach Art. 4 VeVA nicht angenommen. Werden solche Stoffe ohne Deklaration angeliefert, schuldet der Kunde sämtliche Kosten der separaten Entsorgung sowie eine pauschale Bearbeitungsentschädigung von CHF 250.– je Vorfall, vorbehältlich des Ersatzes weitergehenden Schadens.
5. Mulden- und Container-Service
5.1 Vertragsgegenstand. Prorec stellt dem Kunden Mulden, Container, Big-Bags oder Pressen mietweise zur Verfügung und übernimmt die Entsorgung des darin gesammelten Materials. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen der Miete (Art. 253 ff. OR) sowie des Entsorgungs-/Werkvertrages (Art. 363 ff. OR).
5.2 Standplatz und Bewilligungen. Der Kunde sorgt für einen tragfähigen, befestigten und für den Lastwagen rückwärts anfahrbaren Standplatz. Die Beschaffung allfällig erforderlicher Bewilligungen für die Aufstellung auf öffentlichem Grund (kommunale Verkehrsanordnung gemäss Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01, sowie kantonalem Strassenrecht) obliegt dem Kunden. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an Belag, Werkleitungen oder Drittgut, die aus einem ungeeigneten Standplatz resultieren.
5.3 Zulässige Befüllung. In die Mulde gehört ausschliesslich das beim Bestellzeitpunkt deklarierte Material (z. B. Mischabbruch, Bauschutt, Sperrgut, Altholz, Altmetall). Die in Ziff. 4.4 genannten Sonderabfälle sind ausgeschlossen. Eine Überladung über die Bordkante ist aus verkehrsrechtlichen Gründen (Art. 30 SVG, Art. 73 VRV) untersagt; bei Überladung ist Prorec berechtigt, die Mulde nicht abzuführen oder am Ort umzuladen, wobei die Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind.
5.4 Haftung des Kunden während der Standzeit. Während der Standzeit haftet der Kunde für die Mulde, die unsachgemässe Befüllung sowie für Schäden gegenüber Dritten, die durch die Mulde, deren Inhalt oder mangelnde Abschrankung entstehen (analog Werkeigentümerhaftung, Art. 58 OR).
5.5 Standzeit und Mietzins. Die in der Offerte bezeichnete Standzeit ist Bestandteil der Pauschale. Verlängerungen werden nach den jeweils gültigen Tagesansätzen verrechnet.
6. Abbruch, Rückbau und Demontage
6.1 Vertragstyp. Abbruch- und Rückbauarbeiten werden als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR ausgeführt. Sofern in der Offerte oder im Werkvertrag darauf Bezug genommen wird, gilt subsidiär die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» (Ausgabe 2013) sowie die einschlägige SIA-Fachnorm (insb. SIA 430 Entsorgungskonzept Bau, SIA 118/430).
6.2 Vorabklärungen Schadstoffe. Bei Bauten mit Baujahr vor 1990 ist gemäss Empfehlung der SUVA und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest») vor Beginn der Arbeiten ein Schadstoff-Gutachten zu erstellen. Die Beschaffung obliegt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich durch Prorec übernommen. Werden während der Arbeiten asbestverdächtige, PCB-haltige oder andere gefährliche Stoffe festgestellt, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen; die Mehrkosten der Sanierung werden separat offeriert.
6.3 Arbeitssicherheit. Prorec führt ihre Arbeiten unter Beachtung der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141), des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) sowie der einschlägigen SUVA- und EKAS-Vorgaben aus. Der Kunde sichert zu, die Baustelle koordiniert zur Verfügung zu stellen und die für sein Werkareal geltenden Sicherheitsregeln vorgängig schriftlich mitzuteilen.
6.4 Eigentum am Rückbaumaterial. Sofern in der Offerte nicht anders geregelt, geht das Eigentum am demontierten Rückbaumaterial (insbesondere Metall, Stahlträger, Maschinenkomponenten) mit der Trennung vom Bauwerk an Prorec über; ein allfälliger positiver Marktwert ist in der Offertkalkulation berücksichtigt. Bei negativem Materialwert (z. B. kontaminierter Aushub) trägt der Kunde die Entsorgungskosten gegen Begleitscheinnachweis.
6.5 Abnahme. Die gemeinsame Abnahme erfolgt nach Fertigstellung gemäss Art. 157 ff. SIA 118 bzw. Art. 367 OR.
7. Termine, höhere Gewalt
7.1 Lieferfristen und Ausführungstermine sind grundsätzlich Richttermine. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
7.2 Ereignisse höherer Gewalt, namentlich Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streiks, Energie- oder Treibstoffknappheit, Pandemien, Blockaden auf wichtigen Verkehrsachsen sowie unvorhersehbare Lieferunterbrüche, befreien Prorec während ihrer Dauer von der Leistungspflicht und schliessen jeden daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch des Kunden aus. Bei einer Verzögerung von mehr als 60 Tagen sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt.
8. Mängelhaftung (Art. 197–210 OR)
8.1 Der Kunde hat die Lieferung bzw. das Werk unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innert sieben (7) Kalendertagen, schriftlich zu rügen (Art. 201 OR; bei Werkvertrag Art. 367 OR). Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
8.2 Bei berechtigter Mängelrüge ist Prorec berechtigt, nach ihrer Wahl zunächst nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde im gesetzlich vorgesehenen Rahmen Minderung oder Wandelung verlangen.
8.3 Die Verjährungsfrist für Sachgewährleistungsansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab Übergabe (Art. 210 Abs. 1 OR), soweit zwingend gesetzliche Regelungen (z. B. Bauwerksgewährleistung von fünf Jahren bei unbeweglichen Werken nach Art. 371 Abs. 2 OR) keine längere Frist vorschreiben.
9. Haftung der Prorec
9.1 Prorec haftet für nachgewiesene direkte Schäden bis zur Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Vertragsstrafen Dritter, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt zwingendes Recht, namentlich die Haftung für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadenverursachung (Art. 100 Abs. 1 OR) sowie die Produkthaftpflicht (PrHG, SR 221.112.944).
9.2 Prorec haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden, fehlerhafte Schadstoffgutachten, ungeeignete Stellplätze oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen bleiben gelieferte Sekundärrohstoffe oder Geräte Eigentum der Prorec (Art. 715 ZGB). Prorec ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Erwerbers eintragen zu lassen.
11. Datenschutz
Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung erhobenen Personendaten werden gemäss revidiertem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und nach Massgabe unserer Datenschutzerklärung bearbeitet.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Diese AGB und sämtliche daraus abgeleiteten Rechtsbeziehungen unterstehen ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG / Wiener Kaufrecht, SR 0.221.211.1).
13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – Bern (Regionalgericht Bern-Mittelland), am Sitz der Prorec GmbH, Wahlgerichtsstand gemäss Art. 17 ZPO. Vorbehalten bleiben zwingende Gerichtsstände der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), insbesondere Art. 32 ZPO bei Konsumentenstreitigkeiten sowie das Verbraucherschlichtungsverfahren.
13.3 Prorec bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen ordentlichem Gerichtsstand zu belangen.
Stand: 05.06.2026. Massgebend ist die jeweils unter prorecgmbh.ch/agb.php publizierte Fassung. Frühere Versionen bleiben für vor dem jeweiligen Aktualisierungsdatum geschlossene Verträge anwendbar.